Satzung


Satzung

(Fassung vom 11. Dezember 2001)

§ 1
Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Berlin Guide – Verband der Berliner Stadtführer e. V.“.Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck

Ziel des Vereins ist es, die Tätigkeit der Berliner Stadtführer zu schützen und in der Öffentlichkeit zu vertreten. Der Verein wird Möglichkeiten zur Weiterbildung anbieten. Weiterhin wird die Anerkennung der Tätigkeit des Stadtführers angestrebt.

§ 3
Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und die Tätigkeit eines Gästeführers ausübt. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Austritt eines Mitglieds ist mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Quartals möglich. Überbezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet. Der Austritt ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu erklären.Wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den geschäftsführenden Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbescheid kann bei der Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden.Die in der Mitgliederversammlung bestätigten Ehrenmitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte wie alle anderen Mitglieder, werden aber von der Beitragszahlung befreit.Eine Mitgliedschaft im Verband ist auch als Fördermitglied möglich. Fördermitglieder besitzen dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder mit Ausnahme der folgenden: Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht, sind nicht wählbar, sind nicht Mitglieder des BVGD und werden nicht in die Liste der als Gästeführer tätigen Mitglieder („Gelbe Liste“) aufgenommen. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein.

§ 5
Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Hinzu kommen eventuelle Beiträge für einen freiwilligen Versicherungsschutz.Fördermitglieder, die natürliche Personen sind, zahlen den Mitgliedsbeitrag abzüglich des an den BVGD zu entrichtenden Beitrags. Für Fördermitglieder, die juristische Personen sind, wird der Mitgliedsbeitrag gesondert festgesetzt.

§ 6
Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie zwei weiteren Personen. Die beiden Vorsitzenden und der Schatzmeister übernehmen die laufende Geschäftsführung im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die beiden Vorsitzenden sowie der Schatzmeister werden jeweils in getrennten Wahlgängen gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.Der Vorstand wird sich eine für alle Vorstandsmitglieder verbindliche Geschäftsordnung geben. Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefaßt und sind für alle verbindlich.Die Kompetenzen der Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand kann mit einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder vorzuschlagen.

§ 7
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen, wovon eine die Jahreshauptversammlung sein muß. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefällt mit Ausnahme von Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins. Hierzu ist eine 3/4 Mehrheit notwendig. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 15 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, die Berufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angaben von Gründen vom Vorstand gefordert wird oder wenn die Mehrheit sämtlicher Mitglieder von Beirat und Vorstand dies fordert.Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung.Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:

  • a) den Haushaltsplan des Vereins
  • b) Aufgaben des Vereins
  • c) Satzungsänderungen
  • d) die Bildung von Arbeitsgruppen zu verschiedenen Arbeitsbereichen
  • e) Auflösung des Vereins
  • f) Entlastung des Vorstands
  • g) Genehmigung des Jahresabschlusses
  • h) die Ernennung der vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder
  • i) die Mitglieder des Beirats durch Wahl.

§ 8
Beirat

Der Beirat besteht aus höchstens sieben Mitgliedern (ab 300 Vereinsmitgliedern höchstens acht) und wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Beirat berät den Vorstand in allen Angelegenheiten der Verbandstätigkeit. Der Beirat tagt mindestens dreimal im Jahr gemeinsam mit dem Vorstand. Die Leitung des Beirats übernimmt der Vorstand beziehungsweise ein vom Vorstand ernanntes Mitglied des Vorstandes.

§ 9

Vorstandssitzungen, Beiratssitzungen und Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und von einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 10
Auflösung des Vereins

Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach einmonatiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation nach Maßgabe der Mitgliederversammlung.

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