Kleine Lockerung im Lockdown

Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Gäste

Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe teilte uns folgendes mit:

Im Rahmen der Veröffentlichung am vergangenen Donnerstag zur Orientierungshilfe für das Gewerbe (Erläuterungen zur Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) gibt es eine Neuigkeit zu Stadtführungen:

Stadtführung, Naturführung 

  • im Rahmen der Kontaktbeschränkungen nach § 2 Abs. 3 erlaubt: 1 Stadtführer + 1 weiterer Haushalt, insgesamt max. 5 zeitgleich anwesende Personen; Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt 
  • Rechtsgrundlage SARS-CoV-2-InfSchMV: § 2 Absatz 3 

Die oben genannte Ausnahme des Verbots im Rahmen der Kontaktbeschränkungen nach § 2 Abs. 3 bezieht sich nur auf Stadtrundgänge, d.h. hier ist 1 Stadtführer + 1 weiterer Haushalt 

( max. 5 zeitgleich anwesende Personen; Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt, erlaubt. ) 

Auch in der Orientierungshilfe für das Gewerbe soll zukünftig der Begriff „Stadtrundgang“ stehen, damit deutlich wird, dass hier Stadtrundgänge zu Fuß gemeint sind. 

Stadtrundfahrten inkl. Auto, Limousine, Trabi, VW-Bus, VW-Käfer und andere Fahrzeuge sind weiterhin grundsätzlich untersagt.

Mit freundlichen Grüßen

Bernadette Manz
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe

Die explicite Erwähnung unserer Branche findet sich hier:

Daher appellieren wir an alle Guides und Gäste, selbständig die Entwicklung im Auge zu behalten und nur zulässige Touren anzubieten bzw. anzufragen!