Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Gäste
Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe teilte uns folgendes mit:
Im Rahmen der Veröffentlichung am vergangenen Donnerstag zur Orientierungshilfe für das Gewerbe (Erläuterungen zur Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) gibt es eine Neuigkeit zu Stadtführungen:
Stadtführung, Naturführung
- im Rahmen der Kontaktbeschränkungen nach § 2 Abs. 3 erlaubt: 1 Stadtführer + 1 weiterer Haushalt, insgesamt max. 5 zeitgleich anwesende Personen; Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt
- Rechtsgrundlage SARS-CoV-2-InfSchMV: § 2 Absatz 3
Die oben genannte Ausnahme des Verbots im Rahmen der Kontaktbeschränkungen nach § 2 Abs. 3 bezieht sich nur auf Stadtrundgänge, d.h. hier ist 1 Stadtführer + 1 weiterer Haushalt
( max. 5 zeitgleich anwesende Personen; Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt, erlaubt. )
Auch in der Orientierungshilfe für das Gewerbe soll zukünftig der Begriff „Stadtrundgang“ stehen, damit deutlich wird, dass hier Stadtrundgänge zu Fuß gemeint sind.
Stadtrundfahrten inkl. Auto, Limousine, Trabi, VW-Bus, VW-Käfer und andere Fahrzeuge sind weiterhin grundsätzlich untersagt.
Mit freundlichen Grüßen
Bernadette Manz
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Die explicite Erwähnung unserer Branche findet sich hier:
Daher appellieren wir an alle Guides und Gäste, selbständig die Entwicklung im Auge zu behalten und nur zulässige Touren anzubieten bzw. anzufragen!