Wie der Vorstand am 18.5.21 in der folgenden eMail von der zuständigen Senatsverwaltung erfahren hat tritt, nach dem Ende der Bundesnotbremse, mit sofortiger Wirkung folgende Neuregelung bzgl. Stadtrundgängen ein:
Auszug aus der Auslegungshilfe der Wirtschaft zur Siebten Änderungsfassung der 2. SARS-CoV-2-Infektionschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Mai 2021 (2. InfSchMV):
Stadtrundgang / Naturführung
Dienstleistung; im Freien zulässig; vorherige Terminbuchung; es gelten die Personenobergrenzen für Veranstaltungen (250 Personen); Teilnahme nur mit Nachweis eines negativen Covid19-Schnell oder Selbsttest (bei Bescheinigung nicht älter als 24 Stunden); Tragen einer med. Maske durch die Teilnehmenden, sofern diese sich nicht an ihrem Platz aufhalten; Testangebotspflicht für Mitarbeitende, Testannahmepflicht für Mitarbeitende mit Körperkontakt zu Kund:innen
Rechtsgrundlage: §§ 17 Abs. 1, 4 Abs. 1 + Abs. 3, 6a, 6b
Mit freundlichen Grüßen
Bernadette Manz
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Auf telefonische Nachfrage hin bestätigte Frau Manz noch einmal, dass es dich hierbei ausschließlich und ausnahmslos um Veranstaltungen im Freien handelt. Rundfahrten in Fahrzeugen gleich welcher Art bleiben weiterhin verboten!
Des weiteren wird noch einmal darauf hingewiesen, dass der freiwillige Test nur für den Guide gilt! Sämtliche Teilnehmenden (Gäste) müssen einen gültigen Test vorweisen können oder in Gegenwart des Guides einen Selbsttest durchführen. Dies gilt auch für Geimpfte und Geneseme!