Aktuallisierung Rahmenbedingungen

Liebe Mitglieder von Berlin Guide e.V., liebe Gäste,

Es gibt eine neue Fassung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Ausdrücklich möchten wir vom Vorstand uns hier einmal bei Frau Wahlsdorf und den weiteren Mitarbeitenden im SenWiEnBe für die stetige Unterrichtung inkl. Filterung der für uns wichtigen Informationen bedanken. Sie erleichtern uns damit unsere Arbeit sehr.

Hier die Mail die uns von Frau Wahlsdorf vom SenWiEnBe erreichte im auszugsweisen Wortlaut. Bitte beachtet auch. weiterhin generell den §19 dieser Verordnung.

ab Samstag, 15.01.22, greift die 2. ÄndVO zur 4. InfSchMV. Ich habe Ihnen wieder den für Sie relevanten Teil aus der Auslegungshilfe für die Wirtschaft herauskopiert, wobei sich keine Änderungen explizit für Stadtführer ergeben haben. …. Bitte beachten Sie, dass bei Food-Touren (Gastronomie) die 2G+ – Regelung gilt (entweder geboostert oder geimpft/genesen + Schnelltest (bei Bescheinigung: nicht älter als 24 Stunden). Außerdem müssen Impfnachweise nicht mehr zwingend digital verifizierbar sein; hier ist nun auch das Vorzeigen eines Impfausweises ausreichend.

Ausflugsfahrten, Stadtrundfahrten in Innenräumen (gewerbliche; bspw. überdachter Sight-Seeing-Bus):
„grundsätzlich gelten die Personenobergrenzen für Veranstaltungen nach § 11 der 4. InfSchMV (200 in Innenräumen; hiervon abweichend bei Einhaltung der Vorgaben des Hygienerahmenkonzepts bis zu 2.000 in Innenräumen); Einlass der/s Kund:in nur unter 2G-Bedingung; kein Abstandsgebot; verpflichtendes Tragen einer med. Maske durch die Teilnehmenden sowie durch das Personal; bei Ausschöpfen der erhöhten Besucher:innenzahl gilt FFP2-Maskenpflicht; Berücksichtigung der Kontaktbeschränkungen nach Nr. 8 (siehe oben)“
Rechtsgrundlage: §§ 19 Abs. 1 u. 3; 15 Abs. 1 u. 2; 6;  9

Ausflugsfahrten, Stadtrundfahrten im Freien (gewerbliche; bspw. Sight-Seeing-Bus ohne Verdeck):
„grundsätzlich gelten die Personenobergrenzen für Veranstaltungen nach § 11 der 4. InfSchMV (1000 im Freien; hiervon abweichend bei Einhaltung der Vorgaben des Hygienerahmenkonzepts bis zu 3000nur unter der 2G-Bedingung); Einlass der/s Kund:in nur mit Nachweis eines negativen Covid19-Schnell- oder Selbsttests (bei Bescheinigung: nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Test (bei Bescheinigung: nicht älter als 48 Stunden) gewährt werden; Tragen einer med. Maske durch die Besucher:innen im Freien, sofern diese sich nicht an ihrem Platz aufhalten und sofern der Mindestabstand am Platz nicht sichergestellt werden kann; von der Maskenpflicht bei Unterschreitung des Mindestabstandes am Platz wird abgesehen, wenn alle Besucher:innen negativ getestet sind; bei Ausschöpfen der erhöhten Besucher:innenzahl gilt FFP2-Maskenpflicht; bei Platzzuweisung oder Bestuhlung und Anordnung der Tische ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, dieser Abstand darf unterschritten werden, wenn alle Besucher:innen negativ getestet wurden; Tragen einer medizinischen Maske durch Personal; 2G-Option möglich (siehe oben Nummer 7); Berücksichtigung der Kontaktbeschränkungen nach Nr. 8 (siehe oben)“
Rechtsgrundlage: §§ 19 Abs. 1 u. 3; 15 Abs. 1 u. 2; 6;  9

Mit freundlichen Grüßen
Lena Wahlsdorf
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe

    

Hier noch einmal o.e. §19 der 4. InfSchMV

Wir vom Vorstand möchten alle Guides und Gäste aufs Herzlichste bitten, sich weiterhin an diese Vorgaben zu halten um auch diese erneute für unseren Berufsstand sehr ernste Situation möglichst schnell beenden zu helfen.

Vielen Dank für Euer / Ihr Verständnis!