Erneute Verschärfungen

Liebe Mitglieder von Berlin Guide e.V., liebe Gäste,

In der aktuellen Situation nicht ganz unerwartet hat der Berliner Senat folgende Verschärfungen der Bedingungen für touristische Angebote (namentlich Stadtrundfahrten zu Land und Wasser, sowie Führungen und Stadtrundgänge) beschlossen.

Hier die Mail die uns von Frau Wahlsdorf vom SenWiEnBe erreichte im Wortlaut: (Bitte beachtet auch den folgenden §19.3, da sich aus diesem die Dokumentationspflicht für alle unsere Angebote ergibt, welche es unbedingt einzuhalten gilt!)


Ich habe Ihnen die für Sie relevanten Bereiche aus der Auslegungshilfe für die Wirtschaft (Zur Elften Änderungsfassung der 3. SARS-CoV-2-InfSchMV) herauskopiert: *

* Die in der Mail eingebettete Tabelle wurde aus Gründen der besseren Lesbarkeit in Fließtext umgewandelt.


Ausflugsfahrten, Stadtrundfahrten in Innenräumen (gewerbliche; bspw. überdachter Sight-Seeing-Bus):

Grundsätzlich gelten die Personenobergrenzen für Veranstaltungen nach § 11 der 3. InfSchMV (1000 in Innenräumen); Einlass der/s Kund:in nur unter 2G-Bedingung; kein Abstandsgebot; verpflichtendes Tragen einer med. Maske durch die Teilnehmenden sowie durch das Personal.

Rechtsgrundlage: §§ 19 Abs. 1 u. 3; 15 Abs. 1 u. 2; 6;  8a


Ausflugsfahrten, Stadtrundfahrten im Freien (gewerbliche; bspw. Sight-Seeing-Bus ohne Verdeck)

grundsätzlich gelten die Personenobergrenzen für Veranstaltungen nach § 11 der 3. InfSchMV (2000 im Freien); Einlass der/s Kund:in nur mit Nachweis eines negativen Covid19-Schnell- oder Selbsttests (bei Bescheinigung: nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Test (bei Bescheinigung: nicht älter als 48 Stunden) gewährt werden; Tragen einer med. Maske durch die Besucher:innen im Freien, sofern diese sich nicht an ihrem Platz aufhalten und sofern der Mindestabstandam Platz nicht sichergestellt werden kann; von der Maskenpflicht bei Unterschreitung des Mindestabstandes am Platz wird abgesehen, wenn alle Besucher:innen negativ getestet sind;  bei Platzzuweisung oder Bestuhlung und Anordnung der Tische ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, dieser Abstand darf unterschritten werden, wenn alle Besucher:innen negativ getestet wurden; Tragen einer medizinischen Maske durch Personal; 2G-Option möglich (siehe oben Nummer 8)

Rechtsgrundlage: §§ 19 Abs. 1 u. 3; 15 Abs. 1 u. 2; 6;  8a

Und hier noch §19 aus der aktuellen Verordnung (die am Samstag, 27.11.21, in Kraft tritt):

Mit freundlichen Grüßen
Lena Wahlsdorf
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Unternehmensservice, Dienstleistungen, Handwerk, Handel, Tourismus, II B 310
Martin-Luther-Str. 105, 10825 BerlinTel.: +49 30 9013-8306
Lena.Wahlsdorf@senweb.berlin.dewww.berlin.de/sen/web

    

Wir vom Vorstand möchten alle Guides und Gäste aufs Herzlichste bitten, sich an diese Vorgaben zu halten um auch diese erneute für unseren Berufsstand sehr ernste Situation möglichst schnell beenden zu helfen.

Vielen Dank für Euer / Ihr Verständnis!